Satzung der ernst-may-gesellschaft e.v.,
Frankfurt am Main

Die Mitgliederversammlung vom 7.6.2018 hat folgende geänderte Fassung der von der Gründungsversammlung vom 31.01.2003 beschlossenen Satzung beschlossen:

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1) Der Verein führt den Namen  ernst-may-gesellschaft e.v. Er wird in das Vereinsregister eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.

2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Baukunst, Kunst und Kultur, des Denkmalschutzes, der Volks- und Berufsbildung sowie die Förderung von Wissenschaft und Forschung.

2) Der Satzungszweck soll verwirklicht werden:

a) insbesondere durch Förderung, Einrichtung und Trägerschaft eines Musterhauses und geeigneten Räumlichkeiten für Dauer- und Wechselausstellungen in der Siedlung Römerstadt oder einer anderen Ernst May-Siedlung in Frankfurt am Main. Durch diese Einrichtungen sollen die Ideen und Dimensionen des Neuen Frankfurt und das Werk des Architekten und Stadtplaners Ernst May heute erfahrbar gemacht werden. Das Musterhaus wird mit wissenschaftlicher Betreuung denkmalgerecht instand gesetzt und weitestgehend mit Originalmöbeln eingerichtet.

b) ferner durch Förderung, Einrichtung und Trägerschaft eines Wohnstipendiums in einem Haus bzw. einer Wohnung in einer der Siedlungen des Neuen Frankfurt. Das Haus bzw. die Wohnung wird dafür mit wissenschaftlicher Betreuung denkmalgerecht instand gesetzt. Das Wohnstipendium soll Studierenden und Lehrenden vor Ort die Möglichkeit bieten, die Ideen und Dimensionen des Neuen Frankfurt und das Werk des Architekten und Stadtplaners Ernst May wissenschaftlich zu erforschen. Die Stipendienvergabe soll in Zusammenarbeit mit der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, der Technischen Universität Darmstadt, dem Deutschen Akademischen Austauschdienst (DAAD) oder anderen geeigneten akademischen Institutionen erfolgen.

c) durch jede Art von Initiative und Aktivität zum ideellen und tatsächlichen Nutzen beider Einrichtungen, durch Unterrichtung der Öffentlichkeit, bildende Veranstaltungen, Ausstellungen, Vorträge, Publikationen und andere geeignete Aktivitäten.

d) durch Zusammenarbeit mit öffentlichen und privaten Organisationen mit gleichen oder ähnlichen Aufgaben.

3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Haftung

Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.

§4 Mitglieder

1) Mitglieder sind ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder.

2) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die Zielsetzung des Vereins zu fördern.

3) Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand Personen ernennen, die sich um die Aufgaben des Vereins in hervorragender Weise verdient gemacht haben. Sie zahlen keinen Mitgliedsbeitrag und haben in jedem Organ des Vereins beratende Stimme.

4) Fördernde Mitglieder sind Personen, die es sich - alter Frankfurter Tradition folgend - in besonderem Maße zur Aufgabe gemacht haben, die Arbeit des Vereins vor allem materiell zu fördern.

§5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

2) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

3) Der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Er kann nur mit einer Frist von einem Monat bis zum Ende des Kalenderjahres erfolgen.

4) Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied unter Wahrung einer Frist von mindestens 14 Tagen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschluss kann insbesondere erfolgen, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten die Ziele des Vereins wesentlich beeinträchtigt sowie wenn der Jahresbeitrag zum zweiten Mal nicht bezahlt wurde.

§6 Rechte der Mitglieder

1) Die Mitglieder haben freien Eintritt zu allen Veranstaltungen und Einrichtungen des Vereins.

2) Jedes Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Juristische Personen haben eine Stimme.

3) Mitglieder haben das Recht, Publikationen des Vereins zu Sonderkonditionen zu erwerben.

§7 Pflichten der Mitglieder

1) Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Durch den Beitritt übernimmt jedes Mitglied die Verpflichtung zur Zahlung des Beitrages entsprechend der Art seiner Mitgliedschaft. Die Höhe des Jahresbeitrages setzt die Mitgliederversammlung fest.

§8 Organe des Vereins

1) Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) der wissenschaftliche Beirat

d) das Kuratorium

§9 Ordentliche Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ des Vereins. Jährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird durch die(den) Vorsitzende(n) unter Angabe der Tagesordnung mit Drei-Wochen-Frist (Poststempel) einberufen. Der/die Versammlungsleiter/in wird durch den Vorstand bestimmt.
Anträge zur Tagesordnung sind schriftlich bis fünf Tage vor der Mitgliederversammlung bei dem Vorstand einzureichen. Verspätet eingereichte Anträge können behandelt werden, wenn der Vorstand zustimmt oder wenn dreiviertel der anwesenden Mitglieder die sofortige Behandlung fordern; ausgenommen sind Anträge auf Satzungsänderung.

2) Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:

a) Beschlussfassung über Grundsätze, Ziele und Aufgaben des Vereins

b) Entgegennahme des Berichts des Vorstandes

c) Entlastung des Vorstandes

d) Wahl des Vorstandes

e) Änderung der Satzung

f) Auflösung des Vereins

3) Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt und vom Vorstand unterzeichnet.
Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen.

4) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Anträge auf Satzungsänderung können vom Vorstand oder auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder gestellt werden und bedürfen einer Dreiviertelmehrheit in der Mitgliederversammlung.

§10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist mit Acht-Tage-Frist schriftlich einzuberufen, wenn zwei Vorstandsmitglieder oder ein Viertel der Mitglieder es unter Angabe der Gründe beantragen.

§11 Der Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Vereinsmitgliedern, die zugleich den anderen Gremien des Vereins angehören können. Die(der) Vorsitzende, die(der) stellvertretenden Vorsitzenden und der Schatzmeister führen die Geschäfte. In allen nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist jedes Vorstandsmitglied einzeln vertretungsberechtigt. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften ist die Vertretungsberechtigung in der Geschäftsordnung des Vorstandes festgelegt. Die Geschäftsordnung regelt auch die interne Verteilung der Aufgaben. Der Vorstand kann für die Bearbeitung spezieller Aufgaben Ausschüsse einsetzen, die aus Mitgliedern des Vereins, des wissenschaftlichen Beirates und des Kuratoriums bestehen können. Bei Ausscheiden eines Vorstandes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, ein Vereinsmitglied als Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

2) Die Vorstandsmitglieder und der(die) Kassenprüfer(in) werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

3) Aufgaben des Vorstandes sind:

a) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

b) Planung und Ausführung der Arbeit des Vereins

4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder, wenn alle Vorstandsmitglieder hiermit einverstanden sind, im Umlaufverfahren. Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren und von den anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

5) Die Kassenprüfung erfolgt jährlich. Über die Prüfung ist ein Bericht anzufertigen und von den Prüfern zu unterzeichnen.

6) Der Vorstand ist berechtigt, eine(n) Geschäftsführer(in) zur Erledigung der laufenden Geschäfte einzusetzen.

7) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er kann für die Vorstandstätigkeit sowie für andere Tätigkeiten ein Entgelt erhalten.

§12 Der wissenschaftliche Beirat

1) Der wissenschaftliche Beirat besteht aus mindestens zwei Personen, die zugleich den anderen Gremien des Vereins angehören können. Er berät den Vorstand in allen Angelegenheiten insbesondere in Hinsicht auf die wissenschaftliche Arbeit des Vereins. Er hat das Recht an allen Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen.

2) Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates können vom Vorstand auf die Dauer von zwei Jahren ernannt werden. Wiederernennung ist zulässig.

§13 Das Kuratorium

1) Das Kuratorium berät den Vorstand in allen Angelegenheiten des Vereins insbesondere in Hinsicht auf die Außenkontakte und die Finanzen des Vereins.

2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Vorstand auf die Dauer von zwei Jahren ernannt.
Wiederernennung ist zulässig.

§14 Dauer, Auflösung und Liquidation des Vereins

1) Die Auflösung des Vereins oder die Verschmelzung mit einem anderen Verein erfolgen durch Beschluss der Mitgliederversammlung, die eigens zu diesem Zweck einzuberufen ist. Der Antrag auf Auflösung oder der Verschmelzung des Vereins bedarf einer Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder.

2) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Liquidatoren.

3) Bei der Auflösung des Vereins oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Frankfurt am Main, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat, speziell für die Förderung von Baukunst, Kunst und Kultur oder des Denkmalschutzes.

Frankfurt am Main, 7.6.2018